Variante 1 - Gesetzliche Krankenkasse Deutschland
Einem Anspruch vorausgesetzt, können Sie bei einer deutschen Krankenkasse (GKV) eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen.
Variante 2 - Schweizer Pflichtkasse nach EU-EFTA
Die Schweizer Grundversicherung (KVG) ist die Pflichtkasse für Grenzgänger. Die EU-EFTA-Variante bietet Ihnen Versicherungsschutz auf Basisniveau sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland. Mit entsprechenden Zusatzbausteinen ist ein guter Versicherungsschutz auch für Ihre gesamte Familie erschwinglich.
Variante 3 - Private Krankenversicherung (PKV) Deutschland
Die private Krankenversicherung richtet sich an Grenzgänger, die eine leistungsstarke Absicherung wünschen, die ihren Versicherungsschutz gerne selbst gestalten und - anders als in der gesetzlichen Krankenkasse - auch garantiert haben möchten.
Nach dem Krankenversicherungsgesetz der Schweiz (KVG) ist eine Krankenpflege-versicherung für Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch. Sie müssen also zumindest eine Grundversicherung abschließen, die grundlegende Leistungen abdeckt. Es besteht somit Versicherungspflicht.
Ja. Sie als Grenzgänger und auch Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen haben innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn die Möglichkeit, sich von der (Schweizer) Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist der Nachweis über einen gleichwertigen Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsschutz erforderlich, der mindestens den Leistungen der Grundversicherung des KVG entspricht und sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gilt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt schriftlich bei den jeweiligen kantonalen Amtsstellen in der Schweiz. Die Befreiung ist mit Variante 1 (Deutsche gesetzliche Krankenversicherung) und mit Variante 3 (Private Krankenversicherung Deutschland) möglich.
Nein. Die Versicherungspflicht wird – anders als in Deutschland – nicht automatisch über den Arbeitgeber abgewickelt, sondern Sie müssen sich selbst um Ihren Versicherungsschutz kümmern. Ebenso beteiligt sich Ihr Arbeitgeber nicht an den zu entrichtenden Beiträgen. Diese müssen Sie komplett selbst tragen.
Ein klares Nein. Als Versicherungsagentur mit ausgewiesener Expertise für Grenzgänger und Aufenthalter helfen wir Ihnen nicht nur beim Beantragen der Krankenversicherung, sondern auch bei der Ab- oder Ummeldung Ihrer aktuellen Versicherung. Gleiches gilt für eine eventuelle Befreiung von der Versicherungspflicht oder von sonstigen Behördengängen. Wir wissen, was zu tun ist und was nicht.
Ihr persönlicher Ansprechpartner hilft bei allen Formalitäten und hat viele wertvolle Tipps für Sie als Grenzgänger parat. Vertrauen Sie uns, denn wir leben Grenzgänger, Tag für Tag.
Nein. Sie sind als Grenzgänger versicherungspflichtig. Diese Pflicht wird – anders als in Deutschland – nicht automatisch über den Arbeitgeber abgewickelt. Ebenso beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an den zu entrichtenden Beiträgen. Diese muss der Grenzgänger komplett selbst tragen.
Ja. Mit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ (Bürgerentlastungsgesetz) haben sich seit 2010 die Abzugsmöglichkeiten bei der Einkommensteuer für Vorsorgeaufwendungen verbessert. So können die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden, die ein entsprechendes Leistungsniveau absichern. Maßgeblich dafür ist der Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie können sowohl der EU-EFTA Basistarif, als auch einen großen Teil der Privaten Krankenversicherung Deutschland (PKV) von der Steuer absetzen. Die Beiträge reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerlast.
Sprechen Sie uns an, wir berechnen Ihnen gerne Ihren Steuervorteil.
Nein. Die Schweizer Pflichtkasse nach EU-EFTA ist die Pflichtversicherung in die der Grenzgänger eintreten muss. Deshalb ist eine Befreiung davon nicht notwendig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist mit entsprechendem Versicherungsschutz aus dem Wohnland (Deutschland) möglich. Hierzu zählt Variante 1 (deutsche gesetzliche Krankenkasse - GKV) und Variante 3 (Private Krankenversicherung Deutschland - PKV). Hierfür ist ein Nachweis über einen gleichwertigen Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsschutz, der mindestens den Leistungen der Grundversicherung des KVG entspricht und sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gilt, erforderlich. Billigtarife der PKV zählen meist nicht dazu. Hier ist äußerste Vorsicht geboten!
Sie als Grenzgänger können selbst entscheiden, ob Sie sich in der Schweiz oder in Deutschland behandeln lassen. Die versicherten Leistungen sind nach dem jeweiligen Krankenversicherungsgesetz geregelt. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt für die EU und die EFTA-Staaten das Personenfreizügigkeitsabkommen. Es gilt das jeweilige Landesrecht bezüglich Sozialversicherungsansprüche und Kostenbeteiligungen. Außerhalb EU-EFTA sind Kosten für Akuterkrankungen bis zum maximal doppelten Satz gemäß KVG gedeckt. Leistungen aus den Zusatzbausteinen sind je nach Tarif in Deutschland, in der Schweiz oder evtl. weltweit gedeckt.
Mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz unterstehen Sie nicht mehr der Schweizer Pflichtversicherung, es sei denn, Sie beziehen ausschließlich eine Rente aus der Schweiz. Ihre Krankenversicherung in der Schweiz muss zu dem Zeitpunkt an dem Ihre Erwerbstätigkeit endet, gekündigt werden. Bei direkter Mitgliedschaft in einer GKV bleiben die Zusatzbausteine analog der deutschen gesetzlichen Krankenkasse weiterbestehen und können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Versicherungsjahresende gekündigt werden (je nach Baustein Mindestlaufzeit bis 2 Jahre). Bei Wegzug in die Schweiz, haben Sie evtl. die Möglichkeit Bausteine umzuwandeln und in die Schweiz mitzunehmen. Sprechen Sie uns einfach an - wir nennen Ihnen Ihre Möglichkeiten.
Nein. Auch im EU-EFTA-Modell beteiligt sich Ihr Arbeitgeber nicht an den zu entrichtenden Beiträgen. Diese müssen Sie komplett selbst tragen.
Ja. Versichern Sie sich nicht in der Schweizer Pflichtkasse nach EU-EFTA, können Sie sich mit Variante 1 (deutsche gesetzliche Krankenkasse - GKV) und Variante 3 (Private Krankenversicherung Deutschland - PKV) von der Versicherungspflicht befreien. Hierfür ist ein Nachweis über einen gleichwertigen Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsschutz, der mindestens den Leistungen der Grundversicherung des KVG entspricht und sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gilt, erforderlich.
Um sich von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei den zuständigen kantonalen Behörden befreien lassen.
Die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung einer mit Beginn der Tätigkeit erfolgten Befreiung von der Versicherungspflicht ist gesetzlich - auch im Falle einer Änderung der persönlichen Verhältnisse wie Heirat, Geburt, Scheidung, Verwitwung - nicht vorgesehen. Eine Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden und kann nur dort erfolgen.
Ja. Solange Sie weiterhin in Deutschland wohnen spielt es - anders als in der EU-EFTA-Variante - keine Rolle, aus welchem Land Sie Ihre Renteneinkünfte beziehen. In dieser Variante wird für alle Versicherten zwischen 21 und 60 ein gesetzlicher Zuschlag erhoben (bereits im genannten Beitrag enthalten) und als individueller Sparvorgang verzinslich angesammelt. Er kommt der Beitragsentlastung ab Alter 65 zugute. Bei Wegzug ins Ausland kommt es darauf an, ob Sie in dem jeweiligen Land Versicherungspflichtig werden.
Sie können privat versichert bleiben sofern keine Versicherungspflicht besteht. Versicherungspflichtig sind Sie dann, wenn Ihr Einkommen aus der in Deutschland aufgenommenen Tätigkeit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese liegt im Jahr 2017 bei 57.600 EUR. Verdienen Sie darunter und sind noch keine 55 Jahre alt, muss Sie Ihr Arbeitgeber in Deutschland wieder gesetzlich versichern. Können Sie privat versichert bleiben, beteiligt sich Ihr deutscher Arbeitgeber - anders als in der Schweiz - an den Beiträgen. Andernfalls haben Sie die Möglichkeit den Tarif in entsprechende Zusatztarife zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umzustellen. Fragen Sie uns hierzu nach den Möglichkeiten.
Nein. Die Versicherungspflicht wird – anders als in Deutschland – nicht automatisch über den Arbeitgeber abgewickelt, sondern Sie müssen sich selbst um Ihren Versicherungsschutz kümmern. Ebenso beteiligt sich Ihr Arbeitgeber nicht an den zu entrichtenden Beiträgen. Diese müssen Sie komplett selbst tragen.
AHV (5,125 %); ALV (1,1 %) und die Quellensteuer (4,5 %) sind in 2018 obligatorische Abzüge. Tagegeld (Lohnfortzahlung); NBUV und vor allem die BVG/Pensionskasse sind angenommene Durchschnittswerte. Bitte beachten Sie deshalb: Die Angaben auf dieser Seite dienen ausschließlich zu Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Überprüfung dieser Angaben verändert haben. Fragen Sie im Zweifelsfall bitte bei Ihrem Arbeitgeber nach.
Zum Rentenbeginn steht eine garantierte lebenslange Rente zur Verfügung. Wahlweise kann das Vorsorgekapital ganz oder teilweise ausgezahlt werden.
Den Beginn der Rente können Sie 7 Jahre vorziehen oder hinausschieben, frühestens mit Alter 62 und spätestens mit Alter 72.
Sie selbst erhalten bei Abruf der Rentenleistung eine lebenslange Rente. Für die Dauer der Rentengarantiezeit, erfolgt eine Weiterzahlung der erreichten Rente an berechtigte Hinterbliebene, bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit. Sie selbst können bei Vertragsabschluss wählen, wie lange diese Rentengarantiezeit dauern soll.
Ja. Allerdings muss bei jeder Beitragsänderung und Sonderzahlung eine neue Zweckbindungserklärung von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber unterschrieben werden. Ansonsten können die Mehrbeiträge nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Ansprüche aus dem Vertrag sind bei Arbeitslosigkeit vor der Verwertung geschützt (Hartz-IV-sicher).
Überschüsse, die für Ihren Vertrag erwirtschaftet werden, werden Ihnen als Bonusrente gutgeschrieben. Diese erhöht die garantierten Leistungen.
Anders als bei Arbeitskollegen mit Wohnort in der Schweiz, sind Sie grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Um die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG anwenden zu können, muss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer benannt werden. Durch eine spezielle Zweckbindungserklärung wird allerdings geregelt, dass z. B. Sie als Arbeitnehmer - und nicht Ihr Arbeitgeber - für die Beitragszahlung aufkommen müssen.
Der Vertrag ist übertragbar und kann bei Arbeitgeberwechsel sowohl zu einem Schweizer, als auch deutschen Arbeitgeber mitgenommen werden, sofern dieser zustimmt. Auch eine private Weiterführung ist möglich.
Im Falle des Todes vor Rentenbeginn erfolgt die Beitragsverrentung an berechtigte Hinterbliebene. Sind keine vorhanden, erfolgt eine Leistung von maximal 8.000 €. Die Todesfallleistung im Rentenbezug erfolgt durch Weiterzahlung der erreichten Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit an berechtigte Hinterbliebene oder falls nicht vorhanden, der Leistung von maximal 8.000 €.
Eine vorübergehende Beitragsfreistellung ist bei Elternzeit oder bei Arbeitslosigkeit möglich. Die heutigen Rechnungsgrundlagen bleiben Ihnen dabei erhalten. Eine dauerhafte Beitragsfreistellung ist ebenfalls möglich.
Ja. Die Leistungen werden nachgelagert besteuert. Der persönliche Steuersatz ist im Rentenalter i. d. R niedriger als in der Zeit der Berufstätigkeit.