Nach dem Krankenversicherungsgesetz der Schweiz (KVG) ist eine Krankenpflegeversicherung für Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch. Man muss also zumindest eine Grundversicherung abschließen, die grundlegende Leistungen abdeckt.
Diese Versicherungspflicht wird - anders als in Deutschland - nicht automatisch über den Arbeitgeber abgewickelt, sondern der Grenzgänger muss sich selbst um seinen Versicherungsschutz kümmern.
Der Grenzgänger hat innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Beschäftigungsbeginn die Möglichkeit, sich von der (Schweizer) Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist der Nachweis über einen gleichwertigen Krankenversicherungsschutz bzw. Pflegeversicherungsschutz erforderlich, der mindestens den Leistungen der Grundversicherung des KVG entspricht und sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gilt.
Bei 2 von 3 möglichen Varianten können Sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. Dies wären:
Variante 1: Gesetzliche Krankenkasse Deutschland
Variante 3: Private Krankenversicherung Deutschland
Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt schriftlich bei dem jeweiligen Schweizer Kanton. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Die vorgenannten Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Da die Gewährung von Arbeitslosengeld und auch die Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Kranken- /Pflegeversicherung entscheidend von Ihrer individuellen Situation abhängig ist, kann für die hier aufgeführten Informationen keine Gewährleistung übernommen werden. Weitergehende Auskünfte sollten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. bei einer gesetzlichen Krankenkasse einholen. (Stand Dezember 2022)